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In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Einhaltung der Bedingungen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Robbenerzeugnisse von einer anerkannten Stelle bescheinigt werden.
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss dem Robbenerzeugnis aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd eine Bescheinigung…
Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 gestattet das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften…
Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn erwiesen ist,…
Zur Erleichterung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 und ihrer Ausnahmeregelungen sollte die Kommission die Öffentlichkeit und die zuständigen…
In Anbetracht des mit der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 verfolgten Ziels sollte das Inverkehrbringen auf den Unionsmarkt von Robbenerzeugnissen aus einer von…
Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd festzulegen, die von Inuit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.