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Voranmeldung mindestens 4 Stunden vorher Anlandung von Frischfischerzeugnissen durch Fischereifahrzeuge in bezeichneten Gemeinschaftshäfen
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen Schiffe, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Arten von…
Die vor der Anlandung oder Umladung abzugebende Erklärung ist mindestens vier Stunden vor der geplanten Anlandung oder Umladung vorzulegen.
mindestens vierundzwanzig Stunden im Voraus,
für jede Art die anzulandenden oder umzuladenden Fangmengen.
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 kann die für die Voranmeldung von Anlandungen und Umladungen in einem Hafen…
Vier-Stunden-Frist für die Vorlage der Fangbescheinigung vor Eintritt in das Gemeinschaftsgebiet Verbringung der Sendungen mit Fischereierzeugnissen in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.