Erwägungsgrund 1 32009R1010
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sind die Durchführungsbestimmungen und die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sind die Durchführungsbestimmungen und die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen festzulegen.