Art. 124 32023R2124
Voranmeldung
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beträgt die Frist für die Voranmeldung mindestens 72 Stunden vor der geschätzten Ankunft im Hafen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch einen anderen Voranmeldungszeitraum festsetzen und dabei unter anderem der Entfernung zwischen den Fanggründen und seinen Häfen Rechnung tragen. In einem derartigen Fall setzen die Mitgliedstaaten die Kommission und das GFCM-Sekretariat in Kenntnis, das diese Information in das Hafenregister aufnimmt.