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Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mit dem Verzeichnis der Erzeugnisse, die nicht unter die Begriffsbestimmung für „Fischereierzeugnisse“ fallen, kann gemäß Artikel 12 Absatz 5 jedes Jahr auf der Grundlage der gemäß den Kapiteln II, III, IV, V, VIII, X und XII gesammelten Informationen überprüft werden. Anhang I wird daher auf der Grundlage der im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 gesammelten Informationen entsprechend geändert.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mit dem Verzeichnis der Erzeugnisse, die nicht unter die Begriffsbestimmung für „Fischereierzeugnisse“ gemäß Artikel…
Die in Anhang I enthaltene Liste der Erzeugnisse, die aus dem Geltungsbereich der Fangbescheinigung ausgenommen sind, kann jedes Jahr auf der Grundlage der…
Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt für Fischereierzeugnisse, die der Begriffsbestimmung in Artikel 2 derselben Verordnung entsprechen. In Anhang I der…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
„Fischereierzeugnisse“ Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I Abschnitt 3 Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
Daher sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert und an die Einstufungskriterien und die anderen einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.