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Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt für Fischereierzeugnisse, die der Begriffsbestimmung in Artikel 2 derselben Verordnung entsprechen. In Anhang I der Verordnung sind die Erzeugnisse aufgeführt, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Fischereierzeugnisse fallen. Diese Liste kann alljährlich überprüft werden und sollte nunmehr aufgrund der im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 neu eingeholten Informationen geändert werden.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mit dem Verzeichnis der Erzeugnisse, die nicht unter die Begriffsbestimmung für „Fischereierzeugnisse“ gemäß Artikel…
Fischereierzeugnisse Erzeugnisse, die unter Kapitel 03 und die Tarifpositionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87…
Fischereierzeugnis ist soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt ist;
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mit dem Verzeichnis der Erzeugnisse, die nicht unter die Begriffsbestimmung für „Fischereierzeugnisse“ fallen, kann…
Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Anforderungen an die Bearbeitung von frischen Fischereierzeugnissen.…
Anforderungen an Fischereierzeugnisse im Sinne von Artikel 11 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.