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Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt für Fischereierzeugnisse nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 derselben Verordnung. In Anhang I der Verordnung sind die Erzeugnisse aufgeführt, die nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen. Diese Liste kann alljährlich überprüft werden und sollte nunmehr aufgrund der im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 neu gesammelten Informationen geändert werden.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mit dem Verzeichnis der Erzeugnisse, die nicht unter die Begriffsbestimmung für „Fischereierzeugnisse“ gemäß Artikel…
Fischereierzeugnisse Erzeugnisse, die unter Kapitel 03 und die Tarifpositionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87…
Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt für Fischereierzeugnisse, die der Begriffsbestimmung in Artikel 2 derselben Verordnung entsprechen. In Anhang I der…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 mit dem Verzeichnis der Erzeugnisse, die nicht unter die Begriffsbestimmung für „Fischereierzeugnisse“ fallen, kann…
Die von der Begriffsbestimmung „Fischereierzeugnisse“ ausgenommenen Erzeugnisse sind auch in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission mit…
Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Anforderungen an die Bearbeitung von frischen Fischereierzeugnissen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.