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Die Einheitlichkeit der im Zusammenhang mit der Voranmeldung von Anlandungen und Umladungen vorgelegten Unterlagen, Anlande- und Umladungserklärungen und Sichtungsmeldungen sollte gewährleistet sein. Deswegen müssen in Einklang mit Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 die Formate festgelegt werden.
Das Formblatt für die vor der Anlandung abzugebende Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang IIIA der vorliegenden…
In den Rechtsakten gemäß Absatz 1 können auch Anforderungen für die Verwendung von automatisierten Systemen und Datenaustauschformaten vorgesehen werden, damit…
Die Verfahren und Formblätter für die Erklärung über die Anlandung oder Umladung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 2 festgelegt.
Um eine einheitliche Behandlung der FLEGT-Genehmigungen durch die Behörden in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, muss festgelegt werden, welche Informationen…
Außerdem sollte ein harmonisiertes Format für die Berichterstattung über die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sowie…
Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 müssen die Einzelheiten der Bedingungen und Kriterien festgelegt werden, die für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.