Gesetze
Gesetz wird geladen …
Waren dürfen nur unter der Bedingung in das Zollgebiet der Union verbracht werden, dass die Beförderer, die Waren in das Zollgebiet der Union verbringen, der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle innerhalb bestimmter Fristen Vorabinformationen über die Fracht in Bezug auf diesen Waren bereitstellen oder diese verfügbar machen.
Wurden keine Vorabinformationen über die Fracht gemäß Absatz 1 bereitgestellt oder verfügbar gemacht, so werden die Vorabinformationen über die Fracht der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle spätestens bei Ankunft des Beförderungsmittels, mit dem die Waren befördert werden, bereitgestellt oder verfügbar gemacht.
Die Vorabinformationen über die Fracht umfassen mindestens die Identität des für die Waren verantwortlichen Einführers, die eindeutige Kennnummer der Sendung, die Identität des Versenders, die Identität des Empfängers, eine Beschreibung der Waren, die zolltarifliche Einreihung, den Wert, sofern bekannt den endgültigen Bestimmungsort der Waren, Angaben zum Verkehrsweg sowie zur Art und Kennung des Beförderungsmittels, mit dem die Waren befördert werden, und die Beförderungskosten.
Der Einführer kann der betreffenden Zollstelle einen Teil der erforderlichen Vorabinformationen über die Fracht innerhalb der bestimmten Fristen bereitstellen oder verfügbar machen.
Hat der Einführer bereits einen Teil der erforderlichen Vorabinformationen über die Fracht bereitgestellt oder verfügbar gemacht, so verknüpft der Beförderer die von ihm bereitgestellten oder verfügbar gemachten Vorabinformationen über die Fracht mit den vom Einführer bereits bereitgestellten oder verfügbar gemachten Informationen.
Der Einführer wird benachrichtigt, wenn ein Beförderer die von ihm bereitgestellten oder verfügbar gemachten Vorabinformationen über die Fracht mit dem vom Einführer bereits bereitgestellten oder verfügbar gemachten Teil der Vorabinformationen über die Fracht verknüpft.
Wenn der Beförderer oder der Einführer nicht über alle in den Absätzen 1 und 3 genannten Vorabinformationen über die Fracht verfügt, können in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen andere Personen, die über diese Informationen verfügen, verpflichtet werden, diese Informationen bereitzustellen oder verfügbar zu machen.
Die Vorabinformationen über die Fracht müssen die Daten enthalten, die die Zollbehörden für die Durchführung einer Risikoanalyse benötigen.
Eine Person, die Vorabinformationen über die Fracht bereitstellt oder verfügbar macht, kann unbeschadet der Verwendung aller Daten für die Zwecke der zollamtlichen Überwachung die Sichtbarkeit ihrer Identifizierungsdaten und ihrer sensiblen Geschäftsdaten auf eine oder mehrere Personen beschränken, die ebenfalls Daten bereitstellen oder verfügbar machen.
Die Verpflichtung zur Bereitstellung oder Verfügbarmachung von Vorabinformationen über die Fracht gilt nicht
für Beförderungsmittel und die damit beförderten Waren, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Union ohne Zwischenstopp in diesem Zollgebiet lediglich durchqueren;
für Nicht-Unionswaren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie dieses Zollgebiet auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist;
für Unionswaren, deren zollrechtlicher Status gemäß Artikel 71 Absatz 2 nachgewiesen werden muss und die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie dieses Zollgebiet auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist;
für Unionswaren, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status gemäß Artikel 73 Absatz 2 befördert werden und die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie dieses Zollgebiet auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist; und
in anderen Fällen, in denen es durch die Art der Waren oder die Verkehrsart umfassend begründet oder durch internationale Übereinkünfte vorgeschrieben ist, dass diese Verpflichtung nicht gilt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu ergänzen:
die Vorschriften zur Festlegung der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle gemäß Absatz 1 dieses Artikels;
die gemäß Absatz 1 dieses Artikels bereitzustellenden oder zur Verfügung zu stellenden Vorabinformationen über die Fracht und die in Absatz 8 dieses Artikels genannten Daten, die spezifische Informationen umfassen müssen, damit die Zollbehörden eine Risikoanalyse in Bezug auf den Schutz und die Sicherheit der Waren durchführen können;
die in den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels genannten bestimmten Fristen;
die spezifischen Fälle sowie die anderen Personen, die gemäß Absatz 7 dieses Artikels verpflichtet werden können, Vorabinformationen über die Fracht bereitzustellen oder verfügbar zu machen;
die Fälle, in denen es gemäß Absatz 10 Buchstabe e dieses Artikels durch die Art der Waren oder die Verkehrsart umfassend begründet ist, dass die Verpflichtung, Vorabinformationen über die Fracht bereitzustellen oder verfügbar zu machen, nicht gilt;
die Bedingungen, unter denen die Person, die Vorabinformationen über die Fracht bereitstellt oder verfügbar macht, gemäß Absatz 9 dieses Artikels die Sichtbarkeit der Identifizierungsdaten oder der sensiblen Geschäftsdaten beschränken kann.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Bereitstellung, Verfügbarmachung und den Empfang der Vorabinformationen über die Fracht gemäß den Absätzen 1 bis 8 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
In Einklang mit den in dem in Artikel 38 Absatz 6 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogramm festgelegten Daten und bis spätestens zum 28. Februar 2034 können die in den Absätzen 1 bis 12 des vorliegenden Artikels und in den Artikeln 98 bis 103 der vorliegenden Verordnung genannten Formalitäten weiterhin gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen Vorschriften und Datenanforderungen erfüllt werden, die für die von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entwickelten elektronischen Systeme gelten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Angabe, welche Daten der Vorabinformationen den Zollbehörden gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu übermitteln oder verfügbar zu machen sind;
„Vorabinformationen über die Fracht“ ist der Datensatz, der den Zollbehörden in Bezug auf Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen,…
Anweisung an die Person, die die Vorabinformationen übermittelt oder verfügbar gemacht hat, dass die Waren nicht verladen oder befördert werden dürfen, und,…
Anforderung zusätzlicher Informationen oder Maßnahmen;
den Zollbehörden bereits die erforderlichen Daten für das Zollverfahren oder die Wiederausfuhr bereitgestellt oder verfügbar gemacht wurden.
Personen, die Vorabinformationen über die Fracht bereitstellen oder verfügbar machen, und der Einführer, der Informationen über die EU-Zolldatenplattform…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.