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Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft.
Zur Einfuhr in die Gemeinschaft müssen die tierischen Erzeugnisse die Anforderungen gemäß Anhang IX Kapitel A, C, F und G erfüllen.
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Entnahme und Beseitigung spezifizierter Risikomaterialien, und Anhang IX der…
Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen…
Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Embryonen…
Anhang III Kapitel A Teil I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für die Überwachung bei Rindern und beschreibt die Maßnahmen, die im Anschluss…
Auf der Grundlage fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Möglichkeit vorsehen, den Geltungsbereich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.