Art. 236 32016R0429
Bei der Festlegung von Tiergesundheitsanforderungen in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 234 Absatz 2 für den Eingang von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:
die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretende Seuchen;
den Gesundheitsstatus der Tiere, von denen das Zuchtmaterial oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, sowie der Union bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretender Seuchen;
die Art und Beschaffenheit bestimmten Zuchtmaterials oder bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und sonstige Risikominderungsmaßnahmen, die an den Herkunfts- , Versand- oder Bestimmungsorten durchgeführt wurden;
die Art des Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts- und am Bestimmungsort;
den vorgesehenen Bestimmungsort;
die vorgesehene Verwendung des betreffenden Zuchtmaterials oder der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
die für Verbringungen des betreffenden Zuchtmaterials und der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union geltenden Tiergesundheitsanforderungen;
sonstige epidemiologische Faktoren;
internationale Handelsstandards bezüglich der Tiergesundheit, die für das betreffende Zuchtmaterial oder die infrage stehenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs relevant sind.