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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung
1. Ein neues vierrädriges Fahrzeug (sog. „Geländefahrzeug“) mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einer Motorleistung von etwa 15 kW und einem Eigengewicht von etwa 310 kg. Das Fahrzeug weist folgende Merkmale auf: — einen einzigen Sitz mit einer Länge von etwa 600 mm nur für den Fahrer, — ein Kraftwagenlenksystem nach dem Ackermann-Prinzip, das durch eine Lenkstange betätigt wird, — Bremsen an den Vorder- und Hinterrädern, — ein Automatikgetriebe und einen Rückwärtsgang, — einen Motor, der speziell für die Benutzung in schwer zugänglichem Gelände entwickelt ist und bei niedriger Drehzahl eine ausreichende Zugkraft liefert, — Hinterradantrieb (Kardan), — die Reifen haben ein tiefes Profil, das für unbefestigtes Gelände geeignet ist, — eine Öffnung mit Einrichtungen zur Befestigung verschiedener Anhängevorrichtungen, — eine Abschleppkapazität (nicht gebremst) von etwa 1 170 kg und — eine fest angebrachte Seilwinde zum Ziehen von Baumstämmen. Das Fahrzeug ist insbesondere für forstwirtschaftliche Arbeiten ausgelegt. Die verschiedenen Anhängevorrichtungen werden mit dem Fahrzeug geliefert. 8701 90 11 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 87 und dem Wortlaut der KN-Codes 8701 , 8701 90 und 8701 90 11 . Da das Fahrzeug über eine Öffnung mit Einrichtungen zur Befestigung verschiedener Anhängevorrichtungen sowie eine Antriebswelle verfügt, ist es für Arbeiten in schwierigem Gelände sowie zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten bestimmt (Anmerkung 2 zu Kapitel 87). Die Einreihung in die Position 8703 ist ausgeschlossen, weil das Fahrzeug der Definition in Anmerkung 2 zu Kapitel 87 entspricht und (nicht gebremst) mindestens das Doppelte seines Eigengewichts ziehen oder schieben kann (vgl. auch Erläuterungen zu den Unterpositionen 8701 90 11 bis 8701 90 90 ). Die Seilwinde verleiht dem Fahrzeug die Eigenschaft als Forstschlepper (vgl. KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 8701 90 11 bis 8701 90 50 ). Deshalb ist das Fahrzeug in den KN-Code 8701 90 11 einzureihen.
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Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.