Anhang I 32009R1060UNABHÄNGIGKEIT UND VERMEIDUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN
Abschnitt A Organisatorische Anforderungen (1) Die Ratingagentur muss über ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan verfügen. Ihre Geschäftsleitung muss…
Art. 1 Abs. 3 32013R0462Unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 und gemäß Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 3 veröffentlichen Ratingagenturen auf ihrer Website…
Anhang I 32011R0513VERORDNUNG (EU) Nr. 513/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (Text von Bedeutung für den EWR)
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt A Nummer 2 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Die Stellungnahmen…
Erwägungsgrund 39 32009R1060Zur Verbesserung der Transparenz der Ratings und des Schutzes der Anleger sollte der CESR ein zentrales Datenregister unterhalten, in dem Informationen über die…
Art. 2 32013R0462Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Ungeachtet des Absatzes 1 1. gelten Artikel…