Art. 25a 32009R1060
Für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung des Artikels 4 Absatz 1 und der Artikel 5a, 8b, 8c und 8d verantwortliche sektorale zuständige Behörden
Die sektoralen zuständigen Behörden sind für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung des Artikels 4 Absatz 1 und der Artikel 5a, 8b, 8c und 8d gemäß den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften verantwortlich.