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Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten — einschließlich der internationalen Entwicklungen — insbesondere in Bezug auf neue Finanzinstrumente Rechnung zu tragen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Änderung der Anhänge, mit Ausnahme des Anhangs III, erlassen.
Artikel 37 erhält folgende Fassung: Änderungen der Anhänge Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten — einschließlich der internationalen Entwicklungen —…
Artikel 25o erhält folgende Fassung: Änderungen der Anhänge III und IV Um Änderungen des Artikels 16 und der Titel IV und V Rechnung zu tragen, wird der…
Um Änderungen des Artikels 16 und der Titel IV und V Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge IA, IB, IC, II, III, IIIA, IIIB, IV, V, VI und VII…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um ihn an neue und sich neu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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