Erwägungsgrund 8 32009R1060
Ratingagenturen sollten auf freiwilliger Basis den von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) herausgegebenen Verhaltenskodex für Ratingagenturen („Code of Conduct Fundamentals for Credit Rating Agencies“, nachstehend „IOSCO-Kodex“ genannt) anwenden. In ihrer Mitteilung über Ratingagenturen aus dem Jahr 2006 forderte die Kommission den durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission eingesetzten Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (nachstehend „CESR“ genannt) auf, die Einhaltung des IOSCO-Kodex zu überwachen und ihr jährlich über seine Ergebnisse Bericht zu erstatten.