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Eine Zertifizierung sollte möglich sein, nachdem die Kommission festgestellt hat, ob der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes als gleichwertig mit den Bestimmungen dieser Verordnung betrachtet werden kann. Der vorgesehene Mechanismus zur Feststellung der Gleichwertigkeit sollte nicht automatisch den Zugang in die Gemeinschaft ermöglichen, sondern qualifizierten Ratingagenturen aus Drittländern die Möglichkeit eröffnen, sich von Fall zu Fall einer Bewertung zu unterziehen und eine Befreiung von einigen organisatorischen Anforderungen an Ratingagenturen zu erhalten, die in der Gemeinschaft tätig sind, einschließlich der Anforderung, in der Gemeinschaft physisch präsent zu sein.
Die Kommission kann eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach dem in Artikel 38 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren treffen, in der sie feststellt,…
Hat die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 6 festgestellt, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes den Anforderungen dieser Verordnung…
Um den Bedenken Rechung zu tragen, nach denen das Fehlen eines Sitzes in der Gemeinschaft für eine wirkungsvolle Aufsicht im besten Interesse der Finanzmärkte…
Eine weitere wichtige Voraussetzung für einen funktionierenden Übernahmemechanismus und ein System zur Feststellung der Gleichwertigkeit sind funktionierende…
Eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats registrierte Ratingagentur sollte gemeinschaftsweit zur Abgabe von Ratings berechtigt sein. Zu diesem…
Es empfiehlt sich, dass in Drittländern abgegebene Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke in der Gemeinschaft verwendet werden können, sofern die Anforderungen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.