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Diese Verordnung sollte für tierische Nebenprodukte gelten, die aus Wassertieren gewonnen werden, ausgenommen Material von gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene betriebenen Schiffen. Jedoch sollten im Hinblick auf die Handhabung und Entsorgung von Material, das sich an Bord von Fischereifahrzeugen durch das Ausnehmen von Fischen ergibt und das Anzeichen von Krankheiten aufweist, risikobezogene Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verordnung sollten auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die zuständigen wissenschaftlichen Institutionen im Hinblick auf die verfügbaren Belege für die Wirksamkeit bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten auf den Menschen, insbesondere von bestimmte Parasiten, verabschiedet werden.
Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts können bezogen auf Folgendes festgelegt werden: a) besondere Bedingungen für die Handhabung und Entsorgung von…
Bestimmten Betrieben oder Anlagen, die nur geringe Mengen tierischer Nebenprodukte ohne Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier handhaben, sollte erlaubt…
Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über tierische Nebenprodukte sollten für Produkte gelten, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften nicht für den…
Mit dieser Verordnung werden Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte festgelegt, mit deren Hilfe die…
Die Verantwortung, Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchzuführen, liegt weiterhin hauptsächlich bei den Unternehmern. Gleichzeitig erfordert das Interesse…
Darüber hinaus sollte diese Verordnung ebenfalls für Körper oder Körperteile von Wildtieren gelten, bei denen ein Verdacht auf Vorliegen einer übertragbaren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.