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Jedoch sollte eine derartige Zulassung nicht für Betriebe oder Anlagen erforderlich sein, in denen bestimmte unbedenkliche Materialien verarbeitet oder gehandhabt werden, zum Beispiel Produkte, die so verarbeitet werden, dass sie für die Gesundheit von Mensch und Tier kein Risiko mehr bergen. Solche Betriebe oder Anlagen sollten registriert werden, damit der Materialfluss amtlich kontrolliert und die Rückverfolgbarkeit des Materials sichergestellt werden kann. Diese Registrierungsanforderung sollte auch für die Unternehmer gelten, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte transportieren, es sei denn, sie unterliegen keiner Kontrolle mehr, da ein Endpunkt in der Kette bestimmt worden ist.
Abweichend von Absatz 1, ist keine Meldung im Hinblick auf eine Registrierung erforderlich für Tätigkeiten mit Bezug auf Anlagen, die tierische Nebenprodukte…
Tätigkeiten unter Verwendung tierischer Nebenprodukte, durch die ein beträchtliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht, sollten nur Anlagen…
Für Betriebe oder Anlagen, deren Tätigkeiten gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene bereits zugelassen wurden, sollte eine Zulassung oder…
Aus Gründen der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Kontrolle potenzieller Risiken sollte in der Fertigungskette ein Endpunkt für Produkte, die keine…
Bestimmten Betrieben oder Anlagen, die nur geringe Mengen tierischer Nebenprodukte ohne Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier handhaben, sollte erlaubt…
Um die uneingeschränkte Anwendung des Systems der Registrierung und Zulassung auf alle Futtermittelunternehmer und damit eine lückenlose Rückverfolgbarkeit zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.