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Tätigkeiten unter Verwendung tierischer Nebenprodukte, durch die ein beträchtliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht, sollten nur Anlagen oder Betriebe durchführen, die von der zuständigen Behörde für derartige Tätigkeiten zugelassen sind. Dies sollte insbesondere für Verarbeitungsbetriebe oder Anlagen und andere Betriebe oder Anlagen gelten, die tierische Nebenprodukte behandeln oder lagern, die von unmittelbarer Bedeutung für die Sicherheit der Futtermittelkette sind. Unter der Voraussetzung, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, sollte es erlaubt werden, in ein und demselben Betrieb bzw. Anlage tierische Nebenprodukte von mehr als einer Kategorie zu handhaben. Ferner sollte es erlaubt werden, geänderte Bedingungen anzuwenden, wenn das für die Beseitigung oder Verarbeitung anfallende Material auf den Ausbruch einer Seuche zurückzuführen ist, vorausgesetzt, dass die vorübergehende Anwendung derartiger geänderter Bedingungen nicht zur Verbreitung von Seuchenrisiken führt.
Bestimmten Betrieben oder Anlagen, die nur geringe Mengen tierischer Nebenprodukte ohne Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier handhaben, sollte erlaubt…
Die Bearbeitung, Verarbeitung und Lagerung tierischer Nebenprodukte in gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG)…
Tierische Nebenprodukte sollten nur verwendet werden, wenn die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zuge ihrer Verarbeitung und des…
Es ist wichtig den Ausgangspunkt im Lebenszyklus tierischer Nebenprodukte festzulegen, ab dem die Anforderungen dieser Verordnung gelten. Sobald ein Produkt zu…
Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sollten auf der Grundlage von Risikobewertungen in drei Kategorien eingeteilt werden, die ihre Gefahr für die…
In der Zulassung gemäß Absatz 1 ist anzugeben, ob der Betrieb oder die Anlage für Tätigkeiten zugelassen ist im Zusammenhang mit tierischen Nebenprodukten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.