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Die Unternehmer von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gewonnen, hergestellt, verarbeitet oder gelagert wird, unternehmen vor Aufnahme dieser Tätigkeiten folgende Schritte, damit ihre Betriebe gemäß Artikel 93 registriert werden:
Sie informieren die zuständige Behörde über jeden derartigen Betrieb, für den sie verantwortlich sind;
sie machen bei der zuständigen Behörde folgende Angaben:
Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers;
Standort des Betriebs und Beschreibung seiner Einrichtungen;
Kategorien, Arten und Anzahl der gehaltenen Landtiere bzw. Menge des Zuchtmaterials, die bzw. das sie in dem Betrieb halten bzw. vorhalten wollen, und Kapazität des Betriebs;
Art des Betriebs; und
sonstige Aspekte im Zusammenhang mit dem Betrieb, die für die Bestimmung des Risikos, das von ihm ausgeht, relevant sind.
Die Unternehmer von Betrieben nach Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über
Änderungen in dem betreffenden Betrieb hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aspekte;
die Einstellung der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers oder Betriebs.
Betriebe, die gemäß Artikel 94 Absatz 1 zugelassen werden müssen, brauchen die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht zu machen.
Unternehmer von Betrieben nach Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über
Die Unternehmer von Betrieben führen die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 in dem betreffenden Betrieb und
aller Betriebe und Unternehmer, die gemäß Artikel 93 registriert wurden;
der Führung von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 102 und 103 sowie gemäß den nach den Artikeln 106 und 107 erlassenen Vorschriften;
Die Unternehmer
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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