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Die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft enthält ein allgemeines Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen und von Produkten, die solche Felle enthalten. Allerdings sollte dieses Verbot nicht die Pflicht gemäß der vorliegenden Verordnung berühren, tierische Nebenprodukte von Katzen und Hunden, einschließlich entsprechender Felle, zu beseitigen.
entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie…
der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und…
In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates werden tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für das Inverkehrbringen…
Mit dieser Verordnung sollen das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die…
Für das Empfinden der Bürger der Europäischen Union sind Katzen und Hunde Haustiere, und deshalb stößt die Verwendung von Fellen dieser Tiere oder von…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten deshalb die in den Mitgliedstaaten geltenden rechtlichen Anforderungen in Bezug auf das Verbot des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.