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Es ist angebracht, die Bedingungen für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Verfütterung bestimmt sind, und von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln klarer zu fassen, damit der Schutz der Lebensmittel- und Futtermittelkette gewährleistet wird. An Nutztiere, die keine Pelztiere sind, sollte nur Material der Kategorie 3 verfüttert werden. Düngemittel, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurden, können die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette beeinträchtigen. Wurden sie aus Material der Kategorie 2 gewonnenem Fleisch- und Knochenmehl oder aus verarbeitetem tierischen Eiweiß hergestellt, so sollte eine Komponente, etwa ein anorganischer oder unverdaulicher Stoff, beigemengt werden, damit die direkte Verfütterung derartigen Materials verhindert wird. Diese Mischung ist nicht erforderlich, wenn die Zusammensetzung oder die Verpackung von Produkten, insbesondere von Produkten für die Verwendung durch den Endverbraucher, den Missbrauch des Produkts für Fütterungszwecke verhindert. Bei der Festlegung der Komponenten, sollten unterschiedliche Gegebenheiten in Bezug auf Klima und Boden und das Ziel für die Verwendung bestimmter Düngemittel berücksichtigt werden.
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden bestimmte tierische Nebenprodukte automatisch der Kategorie 2 zugeordnet; dies beschränkt ihre…
Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sollten auf der Grundlage von Risikobewertungen in drei Kategorien eingeteilt werden, die ihre Gefahr für die…
In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurden tierische Nebenprodukte je nach Risiko in drei Kategorien eingeteilt. Gemäß der Verordnung müssen die Unternehmer…
Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Fütterung von Nutztieren, außer von Pelztieren, bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, sofern…
Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern a) sie aus Material der Kategorie 2 oder 3…
Gülle sowie Magen- und Darminhalt sollten nicht beseitigt werden, vorausgesetzt, es wird durch sachgemäße Behandlung sichergestellt, dass bei ihrer Ausbringung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.