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Das Vergraben oder die Verbrennung tierischer Nebenprodukte, insbesondere von toten Tieren, kann in besonderen Situationen gerechtfertigt sein; dies gilt speziell für entlegene Gebiete oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung, die die sofortige Beseitigung der Tiere erforderlich macht, die wegen des Ausbruchs einer ernsten übertragbaren Krankheit getötet wurden. Insbesondere sollte unter besonderen Umständen die Beseitigung vor Ort gestattet sein, da die verfügbare Verwertungs- oder Verbrennungskapazität in einer Region oder einem Mitgliedstaat andernfalls die Seuchenbekämpfung einschränken könnte.
Die geltende Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Vergraben und die Verbrennung tierischer Nebenprodukte sollte auf Gebiete ausgeweitet werden, bei denen…
Die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte als Brennstoff sollte zugelassen werden; dies sollte nicht als Abfallbeseitigung gelten.…
Bestimmten Betrieben oder Anlagen, die nur geringe Mengen tierischer Nebenprodukte ohne Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier handhaben, sollte erlaubt…
Aus Sicht der Ethik ist es zwingend erforderlich, stark leidende Nutztiere zu töten, wenn es wirtschaftlich nicht tragbar ist, das Leiden der Tiere zu lindern.…
Abweichend von den Artikeln 12, 13, 14 und 21 kann die zuständige Behörde die Beseitigung zulassen: a) durch Vergraben toter Heimtiere und Equiden; b) durch…
Bisweilen können Tiere gefährlich für den Menschen sein, indem sie möglicherweise das Leben eines Menschen gefährden, schwerwiegende Verletzungen verursachen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.