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Die geltende Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Vergraben und die Verbrennung tierischer Nebenprodukte sollte auf Gebiete ausgeweitet werden, bei denen praktisch kein Zugang möglich ist oder der Zugang eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der sammelnden Personen darstellt. Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und in einigen Mitgliedstaaten mit Naturkatastrophen wie Waldbränden und Überflutungen gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Beseitigung durch Vergraben oder Verbrennung an Ort und Stelle gerechtfertigt sein kann, damit die rasche Beseitigung von Tieren sichergestellt und die Verbreitung von Seuchengefahren verhindert wird. Die Gesamtgröße entlegener Gebiete in einem Mitgliedstaat sollte ausgehend von den mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gemachten Erfahrungen begrenzt werden, damit sichergestellt wird, dass die allgemeine Pflicht erfüllt wird, über ein sachgemäßes Beseitigungssystem gemäß der vorliegenden Verordnung zu verfügen.
Das Vergraben oder die Verbrennung tierischer Nebenprodukte, insbesondere von toten Tieren, kann in besonderen Situationen gerechtfertigt sein; dies gilt…
Vor dem Hintergrund der mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gewonnenen Erfahrungen ist es angebracht, den Anwendungsbereich des Abfallrechts und…
Bestimmten Betrieben oder Anlagen, die nur geringe Mengen tierischer Nebenprodukte ohne Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier handhaben, sollte erlaubt…
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr…
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr…
Abweichend von den Artikeln 12, 13, 14 und 21 kann die zuständige Behörde die Beseitigung zulassen: a) durch Vergraben toter Heimtiere und Equiden; b) durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.