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Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass Material der Kategorie 1 an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und anderer Arten verfüttert werden darf, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, um die Artenvielfalt zu fördern. Damit die genannten Arten auf geeignete Weise erhalten werden können, sollte diese Art der Verfütterung gemäß der vorliegenden Verordnung und den Bedingungen zur Vermeidung der Verbreitung von Seuchen weiterhin erlaubt sein. Gleichzeitig sollten in den Umsetzungsmaßnahmen gesundheitliche Bedingungen festgelegt werden, die die Verwendung solchen Materials der Kategorie 1 zum Zweck der Verfütterung bei extensiver Beweidung und zur Verfütterung an andere fleischfressende Arten wie Bären und Wölfe gestatten. Es ist wichtig, dass diese gesundheitlichen Bedingungen das natürliche Ernährungsverhalten der betreffenden Arten sowie die gemeinschaftlichen Ziele für die Förderung der Artenvielfalt im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2006 mit dem Titel „Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 — und darüber hinaus“ berücksichtigen.
den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse einschließlich des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der…
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält ausführliche Vorschriften, die als Ausnahme erlauben, Material der Kategorien 2 und 3 an Zootiere zu verfüttern. Die…
Die zuständige Behörde kann abweichend von Artikel 12 gemäß den Bedingungen nach Absatz 3 dieses Artikels zulassen: a) die Verfütterung von Material der…
Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 66/401/EWG können Mitgliedstaaten Mischungen verschiedener Gattungen, Arten und gegebenenfalls…
Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem…
In Anhang IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Abschnitt A Buchstabe d folgende Fassung: „d) die Verfütterung von Futtermitteln pflanzlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.