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Damit die Mitgliedstaaten die Menge des Materials überwachen können, die zur Beseitigung in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden darf, sollte die zuständige Behörde den Empfang derartigen Materials in den jeweiligen Mitgliedstaat zulassen.
Die Aufnahmemitgliedstaaten können unbeschadet der Artikel 40 und 41 die ihnen mit dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse ausüben, um geeignete Maßnahmen zu…
Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten sollten Informationen über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten erhalten. Aufsichtsmaßnahmen…
Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit nicht erfassten…
Um diese Richtlinie in zufrieden stellendem Maß durchzusetzen und so weit wie möglich Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der…
Die Mitgliedstaaten können nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um Verbringungen von Abfällen zu verhindern,…
Um sicherzustellen, dass die Höchstmenge nicht überschritten wird, ist es notwendig, ein Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.