Erwägungsgrund 50 32024R1157
Die Kommission sollte in Bezug auf Verbringungen von Kunststoffabfällen in Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, eine besondere Prüfung vornehmen und überwachen, wie solche Abfälle in diesen Staaten bewirtschaftet werden, und sie sollte befugt sein, Ausfuhren von Kunststoffabfällen in diese Staaten zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit einzuschränken.