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Bestimmte Folgeprodukte gelangen nicht in die Futtermittelkette oder werden nicht auf Flächen ausgebracht, auf denen Nutztiere weiden oder Grünfutter zu Verfütterung geschnitten wird. Dazu gehören Produkte für technische Verwendungszwecke, zum Beispiel behandelte Häute für die Lederherstellung, bearbeitete Wolle für die Textilindustrie, Knochenasche für Klebstoffe und verarbeitetes Material für Heimtierfutter. Unternehmern sollte das Inverkehrbringen derartiger Produkte erlaubt werden, vorausgesetzt, dass diese entweder aus Rohmaterial gewonnen werden, das keine Behandlung erfordert, oder die Behandlung oder Endverwendung des behandelten Materials gewährleistet eine angemessene Risikobegrenzung.
Die Unternehmer können andere Folgeprodukte als die in den Artikeln 31, 32, 33 und 35 genannten in Verkehr bringen, sofern a) diese Produkte i) nicht zur…
Es ist angebracht, die Bedingungen für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Verfütterung bestimmt sind, und von…
Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Fütterung von Nutztieren, außer von Pelztieren, bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, sofern…
Folgende Verwendungszwecke tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte sind verboten: a) die Fütterung von Landtieren einer bestimmten Art außer Pelztieren…
Die Beseitigung sämtlicher tierischer Nebenprodukte ist in der Praxis nicht möglich, da sie zu unannehmbaren Risiken für die Umwelt und untragbaren Kosten…
Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sollten auf der Grundlage von Risikobewertungen in drei Kategorien eingeteilt werden, die ihre Gefahr für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.