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Unternehmer in den in Anhang II Kapitel I genannten Mitgliedstaaten müssen die im gleichen Kapitel festgelegten Bedingungen für die Fütterung von Pelztieren mit bestimmtem aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern derselben Tierart gewonnenem Material einhalten.
Unternehmer müssen die in Anhang II Kapitel II festgelegten Beschränkungen für die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden, beachten.
Unternehmer müssen beim Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren gemäß…
Das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, eines tierischen Nebenprodukts oder Folgeprodukts, das zur Fütterung von Nutztieren oder für andere Zwecke gemäß…
Folgende Verwendungszwecke tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte sind verboten: a) die Fütterung von Landtieren einer bestimmten Art außer Pelztieren…
Insbesondere müssen registrierte Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte transportieren, sofern dies nicht ausschließlich zwischen…
Heimtierfutter und die in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung genannten anderen Folgeprodukte;
Die Unternehmer stellen sicher, dass andere Verbrennungsanlagen als die in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 genannten, die ihrer Kontrolle unterstehen und in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.