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Bei der Jagd oder bei der Freizeitfischerei sind die Umstände der Tötung ganz anders als im Fall von Nutztieren, und für die Jagd gelten eigene Rechtsvorschriften. Daher ist es angebracht, die Tötung im Rahmen der Jagd oder der Freizeitfischerei vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.
Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-,Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften…
Aus Sicht der Ethik ist es zwingend erforderlich, stark leidende Nutztiere zu töten, wenn es wirtschaftlich nicht tragbar ist, das Leiden der Tiere zu lindern.…
Fische unterscheiden sich in physiologischer Hinsicht wesentlich von Landtieren; die Schlachtung und Tötung von Zuchtfischen läuft ebenfalls ganz anders ab,…
Die Bedingungen, unter denen landwirtschaftliche Nutztiere getötet werden, wirken sich unmittelbar oder mittelbar auf den Markt für Lebensmittel, Futtermittel…
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gilt nicht für ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier…
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen für den Lebendfang von Wild außerhalb der Jagdzeiten zulassen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.