Erwägungsgrund 8 32009R1168
Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen der Übergangsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung. Allerdings kam die Behörde bei der gesundheitsbezogenen Angabe „Algatrium® fördert Ihre antioxidative Reaktion: ein einzigartiger Nährstoff, für den wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass er die antioxidative Schutzwirkung der körpereigenen Zellen beim Menschen anregt“ zu dem Schluss, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Algatrium® und der angegebenen Wirkung nachgewiesen wurde. Die Angabe entspricht somit nicht der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weswegen die Übergangsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung nicht gilt. Demnach sollte eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sich Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen der genannten Verordnung anpassen können.