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Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen der Übergangsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung. Allerdings kam die Behörde bei der gesundheitsbezogenen Angabe „Algatrium® fördert Ihre antioxidative Reaktion: ein einzigartiger Nährstoff, für den wissenschaftlich nachgewiesen wurde, dass er die antioxidative Schutzwirkung der körpereigenen Zellen beim Menschen anregt“ zu dem Schluss, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Algatrium® und der angegebenen Wirkung nachgewiesen wurde. Die Angabe entspricht somit nicht der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weswegen die Übergangsfrist gemäß Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung nicht gilt. Demnach sollte eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt werden, damit sich Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen der genannten Verordnung anpassen können.
Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 28…
Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen der Übergangsfrist gemäß Artikel 28…
Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 28…
Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterliegen den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 28…
Nach Vorlage des Antrags von Brudy Technology S.L. gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, übermittelt am 9. Oktober 2008, wurde die…
ABGELEHNTE GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABE Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.