Erwägungsgrund 3 32009R1169
Der Antragsteller sollte seinen Antrag nur zurücknehmen können, solange die Behörde noch nicht ihre Stellungnahme gemäß Artikel 16 Absatz 1 bzw. Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angenommen hat. Eine solche Frist ist notwendig, um den Nutzen der Angabenbewertung der Behörde zu wahren und die Wirksamkeit des Verfahrens für die Zulassung bzw. Ablehnung von Angaben sicherzustellen; sie ist weiterhin notwendig, um die Einreichung von Anträgen auf Zulassung bereits bewerteter Angaben zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann das Zulassungsverfahren nur beendet werden, wenn die Anträge gemäß den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zurückgenommen werden; anderenfalls läuft das Verfahren weiter, nachdem die Behörde ihre Stellungnahme abgegeben hat.