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Der Antragsteller sollte seinen Antrag nur zurücknehmen können, solange die Behörde noch nicht ihre Stellungnahme gemäß Artikel 16 Absatz 1 bzw. Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angenommen hat. Eine solche Frist ist notwendig, um den Nutzen der Angabenbewertung der Behörde zu wahren und die Wirksamkeit des Verfahrens für die Zulassung bzw. Ablehnung von Angaben sicherzustellen; sie ist weiterhin notwendig, um die Einreichung von Anträgen auf Zulassung bereits bewerteter Angaben zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann das Zulassungsverfahren nur beendet werden, wenn die Anträge gemäß den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen zurückgenommen werden; anderenfalls läuft das Verfahren weiter, nachdem die Behörde ihre Stellungnahme abgegeben hat.
Ein gemäß Artikel 15 oder Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingereichter Antrag kann vom Antragsteller so lange zurückgenommen werden, bis die…
Nach Artikel 7a wird folgender Artikel 7b angefügt. Rücknahme von Anträgen (1) Ein gemäß Artikel 15 oder Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006…
Die Behörde legt auf eigene Initiative oder auf Verlangen eines Mitgliedstaats oder der Kommission eine Stellungnahme, soweit anwendbar, nach dem in Artikel 8…
Die Behörde bewertet auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren, soweit…
Aus eigener Initiative oder aufgrund eines Ersuchens eines Mitgliedstaats oder der Kommission legt die Behörde eine Stellungnahme zu der Frage vor, ob eine…
Die Kommission prüft die Stellungnahme der Behörde so bald wie möglich. Alle geeigneten Maßnahmen werden gemäß Artikel 34 getroffen. Gegebenenfalls wird die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.