Art. 3 Nr. 1 32009R1177Unter Buchstabe a wird der Betrag „412 000 EUR“ durch „387 000 EUR“ ersetzt;
Art. 2 Nr. 5 Buchst. b 32009R1177unter Buchstabe b wird der Betrag „206 000 EUR“ durch „193 000 EUR“ ersetzt;
Art. 1 Nr. 2 Buchst. a 32011R1251VERORDNUNG (EU) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
In Absatz 1 wird der Betrag „387 000 EUR“ durch „400 000 EUR“ ersetzt;
Art. 3 Nr. 1 32011R1251VERORDNUNG (EU) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
Unter Buchstabe a wird der Betrag „387 000 EUR“ durch „400 000 EUR“ ersetzt;
Art. 1 Nr. 2 Buchst. a 32017R0762VERORDNUNG (EU) 2017/762 DES RATES vom 25. April 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 479/2013 zum Verzicht auf die Anforderung, für im Korridor von Neum beförderte Unionswaren summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen einzureichen
In Buchstabe a wird die Zahl „10 000 EUR“ durch die Zahl „15 000 EUR“ ersetzt;