Art. 89 32009L0132Von der Steuer befreit sind Gegenstände aller Art, die von den zuständigen Behörden hierzu zugelassenen Organisationen zur Verwendung beim Bau, bei der…
Art. 113 Buchst. b 32009R1186Blumen, Kränze und sonstige Gegenstände zur Grabausschmückung, die von Personen mit Wohnsitz in einem Drittland anlässlich einer Beerdigung oder zum…
Art. 90 Abs. 2 Buchst. e 32009R1186offizielle Feierlichkeiten oder Gedächtnisfeiern;
Art. 1 Abs. 2 32025D1969BESCHLUSS (EU) 2025/1969 DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2025 über die Gewährung einer Befreiung von Waren, die unentgeltlich an die Opfer des Zyklons Chido in Mayotte (Frankreich), einem Gebiet in äußerster Randlage der Union, verteilt oder zur Verfügung gestellt werden, von Eingangsabgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 6567) (Nur der französische Text ist verbindlich)
Die Waren werden unter den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Voraussetzungen von den Eingangsabgaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der…
Art. 88 32009L0132Die Befreiung gilt auch für Schmierstoffe, die sich in Kraftfahrzeugen befinden und die dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung entsprechen.…