Art. 89 32009L0132
Von der Steuer befreit sind Gegenstände aller Art, die von den zuständigen Behörden hierzu zugelassenen Organisationen zur Verwendung beim Bau, bei der Unterhaltung oder Ausschmückung von Friedhöfen, Gräbern und Gedenkstätten für in der Gemeinschaft bestattete Kriegsopfer eines Drittlandes eingeführt werden.