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Abgesehen von besonderen Ausnahmen nach Maßgabe des Vertrags sind die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren anwendbar, die in die Gemeinschaft eingeführt werden; dies gilt auch für die Abschöpfungen und alle anderen Abgaben bei der Einfuhr, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen vorgesehen sind.
„Eingangsabgaben“: Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr zu erhebende Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik…
Die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben stützen sich auf den Gemeinsamen Zolltarif.Die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des…
gelten bei der Anwendung der Bestimmungen, die die Erhebung der Ausfuhrabgaben vorsehen, auch die Vorschriften des Zolltarifrechts,
Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben, Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den…
Wenn in dieser Verordnung nicht anders geregelt, werden die Ausfuhrabschöpfungen bei jeder endgültigen oder vorübergehenden Ausfuhr aus dem Zollgebiet der…
Die Handelsbestimmungen des Abkommens sehen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gegenseitige Zugeständnisse im Bereich der Einfuhrzölle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.