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Für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren werden die in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs ausgesetzt.
Absatz 1 gilt nicht für folgende Waren:
Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die die im Anhang aufgeführten Waren enthalten;
Waren mit Ursprung in Belarus;
Waren mit Ursprung in Russland, ausgenommen Waren, die unter den TARIC-Code 8401 30 00 20 fallen.
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien,
Die Waren, auf die die Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b Anwendung finden, sind in Anhang II aufgeführt.
In Bezug auf Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse wie in Teil A des Anhangs aufgeführt;
die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den spezifizierten Gebieten in die Europäische Union;
unmittelbar oder mittelbar Erdölerzeugnisse und gasförmige Kohlenwasserstoffe gemäß Anhang VII zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in…
Im Hinblick auf die Waren im Anhang dieser Verordnung
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.