Erwägungsgrund 6 32009R1219
Die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung enthält insbesondere Durchführungsvorschriften für die Beantragung von Einfuhrlizenzen, den Status der Antragsteller, die Erteilung der Lizenzen und die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission. Gemäß der genannten Verordnung endet die Gültigkeitsdauer der Lizenzen am letzten Tag des Einfuhrkontingentszeitraums. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 sollten unbeschadet zusätzlicher Bedingungen oder Abweichungen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, auf gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Einfuhrlizenzen Anwendung finden.