Erwägungsgrund 5 32006R1818
Zur Vermeidung spekulativer oder künstlicher Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung der Einfuhrgenehmigung erscheint es angebracht, die Menge, die in einem Einzelantrag beantragt werden kann, auf die im entsprechenden Vertrag zwischen Einführer und Ausführer festgelegte Menge zu begrenzen und die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigungen auf drei Monate zu befristen. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates der vom Einführer benannte Vertreter abgesehen von Ausnahmefällen in der Gemeinschaft ansässig sein muss. Ferner wäre es für diesen Zweck, d. h. zur Vermeidung spekulativer oder künstlicher Praktiken, sinnvoll, die Ausführer als Marktteilnehmer zu definieren, die in Belarus ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung haben.