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Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Verfahren für die Bewertung der zuständigen Stellen durch Fachkollegen (peer review) festzulegen, branchenspezifische Referenzdokumente auszuarbeiten, bestehende Umweltmanagementsysteme oder Teile davon als den jeweiligen Anforderungen dieser Verordnung entsprechend anzuerkennen, und die Anhänge I bis VIII zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Gestaltung bestimmter Dokumente festzulegen, die zur Durchführung dieser Verordnung verwendet…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge dieser Verordnung zu ändern und geeignete Übergangsregelungen zu erlassen. Da es sich…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Begriffsbestimmungen und die Einzelpositionen in Anhang II anzupassen und Qualitätskriterien…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Änderungen an den Anhängen dieser Verordnung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Kriterien, die die Produkte für den Erhalt des EU-Umweltzeichens erfüllen müssen, festzulegen und…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Bestimmungen und Anhänge anzupassen sowie Regelungen, Grundsätze, Leitlinien und spezifische Anwendungsbedingungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.