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Für die Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente wenden die Technischen Bewertungsstellen und die Organisation Technischer Bewertungsstellen das in Anhang VI festgelegte Verfahren an.
Für die Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente gelten für die Technischen Bewertungsstellen und die Organisation Technischer Bewertungsstellen folgende Grundsätze: Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen sind so gegeneinander abzuwägen, dass zumindest die Offenlegung des Namens des Produkts in der Phase der Genehmigung und die Übermittlung des Arbeitsprogramms gemäß Anhang VI Nummer 3 sowie die Offenlegung des detaillierten Inhalts des Entwurfs des Europäischen Bewertungsdokuments gemäß Anhang VI Nummer 8 möglich sind.
Sie müssen für die Mitgliedstaaten, den betreffenden Hersteller und andere Hersteller oder Interessenträger, die eine Unterrichtung beantragen, transparent sein,
sie dürfen vertrauliche Informationen nur dann an die Kommission weitergeben, wenn dies erforderlich ist, um die Konformität eines Europäischen Bewertungsdokuments mit den Rechtsvorschriften zu bewerten, und das Geschäftsgeheimnis und die Vertraulichkeit sind zu wahren,
es sind geeignete verbindliche Fristen festzulegen, um ungerechtfertigte Verzögerungen zu vermeiden,
es muss eine angemessene Beteiligung der Mitgliedstaaten und der Kommission möglich sein,
sie müssen für den Hersteller kosteneffizient sein und
es muss eine ausreichende Kollegialität und Koordinierung unter den für das betreffende Produkt benannten Technischen Bewertungsstellen gewährleistet sein.
Die Technischen Bewertungsstellen tragen zusammen mit der Organisation Technischer Bewertungsstellen alle Kosten der Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente, es sei denn, eine solche Erstellung geht auf eine Initiative der Kommission zurück.
Die Technischen Bewertungsstellen und die Organisation Technischer Bewertungsstellen vermeiden die Weiterverbreitung Europäischer Bewertungsdokumente, wenn es keine technische Rechtfertigung für eine Differenzierung zwischen den Produkten gibt. Sie ziehen in erster Linie die Ausweitung des Geltungsbereichs eines bestehenden europäischen Bewertungsdokuments der Erstellung neuer europäischer Bewertungsdokumente vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang VI nach Konsultation der Organisation Technischer Bewertungsstellen durch gemäß Artikel 89 erlassene delegierte Rechtsakte zu ändern, um zusätzliche Verfahrensvorschriften für die Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente festzulegen, sofern dies erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Systems Europäischer Bewertungsdokumente zu gewährleisten.
das für den betroffenen Hersteller transparent ist;
Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente;
Das Verfahren für die Annahme des Europäischen Bewertungsdokuments entspricht den in Artikel 20 enthaltenen Grundsätzen und hält die Vorschriften nach Artikel…
Erstellung und Annahme Europäischer Bewertungsdokumente;
Da es sich bei Europäischen Bewertungsdokumenten nicht um Rechtsakte von allgemeiner Geltung, sondern um den ersten Schritt eines zweistufigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.