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Die Kommission kann Audits der Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten durchführen. Bei diesen Audits wird insbesondere Folgendes beurteilt:
Quotenverwaltung und Aufwandssteuerung;
Systeme der Datenvalidierung, einschließlich Gegenkontrollen des VMS-Systems, Fang-, Aufwands-, Vermarktungsdaten und Daten des Fischereiflottenregisters der Gemeinschaft sowie Prüfung der Fanglizenzen und Fangerlaubnisse;
die administrative Organisation, einschließlich Eignung des verfügbaren Personals und der verfügbaren Mittel, Ausbildung des Personals, Aufgabenbeschreibung aller an der Kontrolle beteiligten Behörden sowie Mechanismen zur Koordinierung der Arbeit und gemeinsame Evaluierung der Ergebnisse dieser Behörden;
operative Regelungen, einschließlich Verfahren für die Kontrolle der bezeichneten Häfen;
nationale Kontrollprogramme, einschließlich Festlegung der Inspektionsebenen, und ihre Anwendung;
einzelstaatliche Sanktionsregelungen, einschließlich der Angemessenheit der auferlegten Sanktionen, Dauer der Verfahren, eingebüßter wirtschaftlicher Nutzen auf Seiten der für den Verstoß Verantwortlichen und Abschreckungscharakter der Sanktionsregelungen.
Die Kommission kann Audits der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten durchführen, um festzustellen, ob die von diesen zuständigen Behörden durchgeführten…
Experten der Kommission können in jedem Mitgliedstaat Kontrollen, einschließlich Audits, durchführen, um die Anwendung der Vorschriften und die Funktionsweise…
Die Audits gemäß Absatz 1werden einer unabhängigen Prüfung unterzogen und erfolgen unter transparenten Bedingungen.
Die Prüfungen und Kontrollen können sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:
Experten der Kommission sollten in den Mitgliedstaaten Kontrollen, einschließlich Audits, durchführen können, um die Anwendung der einschlägigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.