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Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union , die bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 nicht verpflichtet sind, Fischereilogbuchdaten elektronisch aufzuzeichnen, und die beabsichtigen, einen Hafen oder Anlandevorrichtungen in einem anderen Küstenmitgliedstaat als ihrem Flaggenmitgliedstaat zu nutzen, teilen den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 mit.
Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können einem früheren Einlaufen zustimmen.
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs eines Drittlands oder sein Beauftragter legt vor Beginn der Anlandung oder Umladung den Behörden des Mitgliedstaats, dessen…
Im Falle einer Anlandung in einem bezeichneten Hafen eines Mitgliedstaats, der nicht der Flaggenstaat ist, übermittelt die zuständige Behörde des betreffenden…
Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Fisch gemäß Artikel 25 an Bord mitführen und einen Hafen der Union anlaufen möchten, oder ihre Vertreter sowie Kapitäne…
Folgender Artikel wird eingefügt: Anmeldung der Anlandung in Drittlandshäfen (1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen in Häfen von Drittländern nur anlanden,…
Die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.