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Der Betreiber und der Kapitän unterstützen die Vertreter der Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten in Bezug auf Inspektionen und arbeiten mit ihnen zusammen. Sie erleichtern den sicheren Zugang zu dem Schiff, einschließlich seiner Laderäume, den Transportfahrzeugen, den Containern oder den Lagerräumen, in denen die Fischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden, oder den Bereichen, in denen Fanggeräte gelagert oder repariert werden. Sie gewährleisten die Sicherheit der Vertreter der Behörden und dürfen diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Vorschriften zu den Pflichten der Betreiber und Kapitäne in Bezug auf Inspektionen festlegt.
er gewährt den Inspektoren Zugang zu allen relevanten Bereichen, Decks und Räumen, zu verarbeiteten und unverarbeiteten Fängen, Netzen oder anderen Fanggeräten,…
den bevollmächtigten Inspektoren gestatten, mit der Besatzung des Inspektionsschiffes, den Behörden des Inspektionsschiffes sowie mit den Behörden des…
Die Mitgliedstaaten stellen standardmäßig mindestens sicher, dass ihre Inspektoren die in Anhang II der EBM 16/11 genannten Aufgaben wahrnehmen. Die…
gewährt Zugang zu allen Bereichen, Decks und Räumlichkeiten des Fischereifahrzeugs, an Bord befindlichen (verarbeiteten oder unverarbeiteten) Fängen, Netzen und…
gewährt Zugang zu allen Bereichen, Decks und Räumen des Schiffs, an Bord befindlichen Fängen, Netzen und anderem Gerät oder Ausrüstungen und stellt alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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