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Der Kapitän oder der Agent eines Fischereifahrzeugs, das in den Hafen einlaufen will, leiten den entsprechenden Antrag innerhalb der in Artikel 39 Absatz 2 genannten Frist an die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats weiter. Diesem Antrag ist das Formular für die vorherige Anfrage gemäß Anhang II.L der CEM (siehe Nummer 43 des Anhangs dieser Verordnung) ordnungsgemäß ausgefüllt beizufügen:
Das Formular PCS 1 gemäß Anhang II.L Teil A der CEM ist zu verwenden, wenn das Schiff seine eigenen Fänge an Bord hält, anlandet oder umlädt, und
das Formular PCS 2 gemäß Anhang II.L Teil B der CEM ist zu verwenden, wenn das Schiff Umladungen vorgenommen hat. Für jedes abgebende Schiff ist ein getrenntes Formblatt zu verwenden.
Beide Formulare PSC 1 und PSC 2 werden ausgefüllt, wenn ein Schiff seine eigenen Fänge und durch Umladen erhaltene Fänge an Bord hält, anlandet oder umlädt.
Ein Kapitän eines Schiffes oder ein Agent kann die vorherige Anfrage durch Mitteilung an die zuständigen Behörden des Hafens annullieren, den sie zu verwenden beabsichtigten. Dem Antrag ist eine Kopie des ursprünglichen Anfrageformulars gemäß Anhang II.L der CEM (siehe Nummer 43 des Anhangs dieser Verordnung) mit dem entsprechenden Vermerk „annulliert“ beizufügen.
Der Kapitän des Schiffes darf vor Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder vor der in PSC 1 oder PSC 2 angegebenen voraussichtlichen Ankunftszeit (ETA) keine Anlandungen oder Umladungen vornehmen oder andere Hafendienstleistungen nutzen. Mit der Anlandung oder Umladung und Nutzung anderer Hafendienstleistungen kann jedoch mit Erlaubnis der zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats vor der ETA begonnen werden.
Der Kapitän des Schiffes
ist zur Kooperation und Unterstützung bei der Inspektion des Schiffes nach diesen Verfahren verpflichtet und darf die Inspektoren des Hafenstaats bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören;
gewährt Zugang zu allen Bereichen, Decks und Räumen des Schiffs, an Bord befindlichen Fängen, Netzen und anderem Gerät oder Ausrüstungen und stellt alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die der Inspektor des Hafenstaats für erforderlich hält, einschließlich Kopien relevanter Dokumente.
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das inspiziert wird, oder gegebenenfalls der Vertreter des Kapitäns erfüllt die Verpflichtungen gemäß Artikel 75 der…
Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats teilen dem Kapitän oder seinem Vertreter, dem Flaggenstaat des Schiffs und dem NEAFC-Sekretariat unverzüglich…
Stellt die Berufsgenossenschaft bei einer Überprüfung einen Verstoß hinsichtlich des Einhaltens der in § 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen fest, hat sie…
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs eines Drittlands oder sein Beauftragter legt vor Beginn der Anlandung oder Umladung den Behörden des Mitgliedstaats, dessen…
Die Mitgliedstaaten stellen standardmäßig mindestens sicher, dass ihre Inspektoren die in Anhang II der EBM 16/11 genannten Aufgaben wahrnehmen. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.