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Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 festgelegten Vorschriften für das Inspektionsverfahren.
Die Inspektoren aus Hafenmitgliedstaaten sind entsprechend qualifizierte Fachkräfte, die für diese Zwecke befugt sind, und führen einen gültigen Identitätsbeweis mit sich, den sie dem Kapitän des zu inspizierenden Schiffes vorlegen.
Die Mitgliedstaaten stellen standardmäßig mindestens sicher, dass ihre Inspektoren die in Anhang II der EBM 16/11 genannten Aufgaben wahrnehmen. Die Hafenmitgliedstaaten verlangen bei der Durchführung von Inspektionen in ihren Häfen, dass der Kapitän des Schiffes den Inspektoren jede erforderliche Unterstützung und Information zukommen lässt und die erforderlichen Materialien und Unterlagen oder beglaubigte Kopien davon vorlegt.
Jeder Hafenmitgliedstaat nimmt in den schriftlichen Bericht über die Ergebnisse jeder Inspektion mindestens die in Anhang III der EBM 16/11 genannten Informationen auf. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Abschluss der Inspektion übermittelt der Hafenmitgliedstaat dem Kapitän des inspizierten Schiffs, dem Flaggenstaat, der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle eine Kopie des Inspektionsberichts und auf Verlangen ein Original oder eine beglaubigte Abschrift davon. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet den Bericht an das IOTC-Sekretariat weiter.
Jeder Hafenmitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres die Liste der nicht unter seiner Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge, die im vorangegangenen Kalenderjahr in seinen Häfen Thunfisch und verwandte Arten angelandet haben, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich gefangen wurden. Diese Informationen umfassen Angaben zur Fangzusammensetzung nach Gewicht und angelandeten Arten. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 1. Juli jedes Jahres an das IOTC-Sekretariat weiter.
Der die Inspektion durchführende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens zehn Tage nach Abschluss der Inspektion eine Kopie des…
Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats leiten der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle so bald wie möglich und auf jeden Fall binnen drei…
Der Hafenmitgliedstaat übermittelt dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, unverzüglich die Ergebnisse aller in seinen Häfen…
Die Behörden des Hafenmitgliedstaats stellen sicher, dass eine Kopie jedes Inspektionsberichts unverzüglich dem Flaggenstaat des inspizierten…
Innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Abschluss der Inspektion übermittelt der Hafenmitgliedstaat der Kommission eine Kopie des in Übereinstimmung mit Anhang XII…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.