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Jeder Mitgliedstaat richtet eine elektronische Datenbank ein, in der alle Inspektions- und Überwachungsberichte zu in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Marktteilnehmern und zu Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die von den Vertretern seiner Behörden erstellt wurden, sowie sonstige von den Vertretern seiner Behörden erstellte Inspektions- und Überwachungsberichte gespeichert werden, und hält diese auf dem neuesten Stand. Die Kommission und die EFCA haben gemäß Artikel 110 Fernzugriff auf die Datenbanken der Mitgliedstaaten.
Jeder Mitgliedstaat bewahrt die von Vertretern der Behörden von Drittländern erstellten Inspektions- und Überwachungsberichte zu Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge in elektronischer Form auf.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der elektronischen Datenbank erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Funktionsweise der in diesem Artikel genannten Datenbank, einschließlich der…
Die Kommission entwickelt, unterhält und aktualisiert eine Überprüfungsdatenbank, an die alle Mitgliedstaaten angebunden sind und die alle Informationen…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise der elektronischen Datenbank.…
Titel VII Kapitel I erhält folgende Fassung: „Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Durchführung von Inspektionen Aufgaben des Betreibers und des Kapitäns…
Die Kommission entwickelt, unterhält und aktualisiert eine Überprüfungsdatenbank, an die alle Mitgliedstaaten angebunden sind und die alle Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.